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Elternschaftsordnung der Antoniusschule Thuine


(staatlich anerkannte GS / HS / RS in freier Trägerschaft)
Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern, Öffentlichkeit, Schulträger und Schulbehörden gilt für die Antoniusschule Thuine – als Ergänzung zu § 11 der Schulverfassung der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen  in der Trägerschaft der Kongregation der Franziskanerinnen Thuine e.V. – folgende Elternschaftsordnung:


A. Schulelternschaft

§ 1

Die Eltern (Erziehungsberechtigten) aller Schülerinnen und Schüler der Schule bilden die Schulelternschaft.

§ 2

Aufgabe der Schulelternschaft ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Lehrern, Eltern (Erziehungsberechtigten) und Schülern und die Wahrnehmung der Interessen der Eltern (Erziehungsberechtigten) gegenüber der Schule, dem Schulträger, der Schulbehörde und der Öffentlichkeit.

§ 3

Die Schulelternschaft wird vertreten durch den Schulelternrat, er setzt sich zu- sammen aus den Klassenelternräten und dem Schulelternvertreter und dessen Vertreter. Der Schulelternratsvertreter ist zugleich Vorsitzender des Schulelternrates.


B. Klassenelternschaft und Klassenelternräte

§ 4

Die Eltern (Erziehungsberechtigten) der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternschaft.

§ 5

  1. Die Klassenelternschaft wird vor der Wahl des Klassenelternrates vom Klassenlehrer einberufen. Später kann sie nach Bedarf, mindestens einmal im Schuljahr 1. vom Vorsitzenden des Klassenelternrates 2. vom Klassenlehrer und 3. vom Schulleiter einberufen werden. Die Klassenelternschaft muss vom Vorsitzenden des Klassenelternrates einberufen werden, wenn ein Drittel der Eltern (Erziehungsberechtigten) es verlangt.
  2. Die Einladungsfrist zur Versammlung der Klassenelternschaft beträgt mindestens eine Woche. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Klassenelternschaft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) beschlussfähig.
    Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Klassenelternrates geleitet. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Eltern (Erziehungsberechtigten) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An den Beratungen der Klassenelternschaft und des Klassenelternrates können der Klassenlehrer, andere Lehrer der Klasse und der Schulleiter teilnehmen. Die in der Versammlung zu erörternden Themen ergeben sich aus der jeweiligen Situation der Klasse.
    Der Klassenelternrat hat das Recht, zu Fragen, die die Klasse betreffen, Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben. Bei wichtigen Maßnahmen, die die Klasse betreffen, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erziehungs- und Unterrichtsmethoden sind der Klassenelternschaft auf Wunsch durch die Fachlehrer zu erläutern.

§ 6

  1. Die Klassenelternschaft wählt für die Dauer eines Schuljahres aus ihrer Mitte den Klassenelternrat. Er besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Vertreter.
  2. Wahlberechtigt und wählbar als Klassenelternräte sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) der Klasse.
  3. Nicht wählbar ist, wer an der Schule tätig ist oder die Aufsicht über die Schule führt.
  4. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben bei Wahlen und Abstimmungen für jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.
  5. Zu Beginn der Versammlung tragen sich die Eltern in eine Anwesenheitsliste ein. Es wird ein Wahlvorstand gebildet (Wahlleiter und Schriftführer), dessen Mitglieder wahlberechtigt und wählbar bleiben. Gewählt wird in getrennten Wahlgängen per Stimmzettel oder Handzeichen. Gewählt ist, wer jeweils die meisten Stimmen erhalten hat.

§ 7

Der Klassenelternrat ist die Vertretung der Klassenelternschaft. Der Klassenlehrer oder die Schulleitung unterrichtet den Klassenelternrat rechtzeitig über die Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind. Der Klassenelternratsvorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Zeugniskonferenzen beratend teilnehmen. Klassenlehrer und Schulleitung erteilen auf Wunsch dem Klassenelternrat die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte.

§ 8

Aus dem Amt scheidet aus, wer die Erziehungsberechtigung verliert, auf sein Amt verzichtet oder dessen Kind aus der Klasse oder aus der Schule ausscheidet. Der Vorsitzende des Klassenelternrates und sein Stellvertreter können mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden. Die Nachwahl kann in der nächsten Klassenelternversammlung erfolgen.


C. Schulelternrat

§ 9

  1. Der Schulelternrat setzt sich aus den Klassenelternräten zusammen.
  2. Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von einem Schuljahr den Vorstand des Schulelternrates, bestehend aus dem Schulelternratsvorsitzenden und dessen Vertreter.
  3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nimmt stimmberechtigt an den Gesamtkonferenzen teil.
  4. Der Schulelternrat wird vor Wahlen vom Schulleiter, später nach Bedarf
    1. vom Schulelternratsvorsitzenden,
    2. vom Schulleiter
    einberufen. Der Schulelternrat muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es wünscht.
  5. Die Einladungsfrist zur Versammlung des Schulelternrates beträgt mindestenseine Woche. Eine ordnungsgemäße einberufene Versammlung des Schulelternrates ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Elternvertreter beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Eltern, deren Kinder volljährig geworden sind, behalten im Schulelternrat Stimmrecht.

§ 10

  1. Der Schulelternratsvorsitzende bzw. sein Vertreter bleibt auch dann weiter im Amt, wenn während der Amtsperiode das eigene Kind aus der Klasse, von der er gewählt wurde, ausgeschieden ist und er daher sein Amt als Klassenelternschaftsvorsitzender nicht mehr wahrnehmen kann.
  2. Aus dem Amt scheidet aus, dessen Kind die Schule verlässt, wer die Erziehungsberechtigung verliert oder wer auf sein Amt verzichtet. Vorsitzender und Stellvertreter können mit der Mehrheit von zwei Drittel der Wahlberechtigten abberufen werden. Eine Nachwahl kann in der nächsten Versammlung erfolgen.

§ 11

  1. Dem Schulelternrat obliegt es, das Wohl der Schule zu fördern, sie in den Erziehungsaufgaben zu unterstützen und das Interesse der Eltern (Erziehungsberechtigten) für die Arbeit der Schule zu pflegen.
  2. Der Schulelternrat hat das Recht, zu Fragen, die die Schule betreffen, Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben. Bei wichtigen schulischen Maßnahmen ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Schulordnung,
    Schulbetrieb usw.)
  3. Der Schulelternrat ist rechtzeitig über Angelegenheiten zu unterrichten, die für die gesamte Schule von Bedeutung sind.
  4. Der Schulleiter erteilt auf Wunsch dem Schulelternrat die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte.
  5. Aufsichts- und Weisungsbefugnisse sowie die Behandlung persönlicher Angelegenheiten einzelner Lehrer stehen den Elternräten nicht zu.



D. Gesamtelternversammlung

§ 12

  1. Aus besonderem Anlass können 1. von dem Vorsitzenden des Schulelternrates und 2. vom Schulleiter Gesamtelternversammlungen einberufen werden.
  2. An diesen Versammlungen nehmen neben dem Schulleiter auch die Klassenlehrer teil, andere Lehrer können teilnehmen.


Diese Elternschaftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.06.2007 in Kraft.

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