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Schulverfassung der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in der Kongreation der Trägerschaft der Franziskanerinnen Thuine e.V.



Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 01 Zielsetzung
§ 02 Rechtsstellung
§ 03 Schulträger
§ 04 Schulleiterin / Schulleiter
§ 05 Lehrer
§ 06 Eltern
§ 07 Schüler
§ 08 Mitwirkung in der Schule
§ 09 Gesamtkonferenz
§ 10 Teilkonferenzen
§ 11 Mitwirkung der Eltern
§ 12 Mitwirkung der Schüler
§ 13 Auskunftsrecht
§ 14 Öffentlichkeitsarbeit, Mitwirkungsverbot, Vertraulichkeit
§ 15 Teilnahme
§ 16 Einberufung
§ 17 Beschlüsse
§ 18 Einsprüche
§ 19 Pädagogische Beratungsgespräche
§ 20 Erziehungsmittel
§ 21 Ordnungsmaßnahmen
§ 22 Inkrafttreten



Präambel

Die Schulverfassung soll den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in der Trägerschaft der Kongregation der Franziskanerinnen Thuine e. V. Leitlinie und Hilfe zur Erfüllung ihres Erziehungs und Bildungsauftrages sein.

Die Kongregation der Thuiner Franziskanerinnen steht in der Tradition ihrer Stifterin Mutter M. Anselma Bopp, wenn sie Schulen gründet und unterhält.

Mutter M. Anselma Bopp verstand es als ihren von Gott gegebenen Auftrag, sich entsprechend den Erfordernissen der damaligen Zeit um die Pflege von Kranken und um die Erziehung und Bildung armer und verwaister Kinder zu kümmern. Nach ihrem Vorbild und nach ihrer Weisung versuchen die Thuiner Franziskanerinnen auch heute, sich dem Anruf Gottes zu stellen, der sich unter anderem in den vielfältigen Nöten und Anforderungen unserer Zeit kundtut. Dabei wissen sie sich in der pädagogischen Arbeit wie ihre Gründerin dem Evangelium Jesu Christi und der Lehre der katholischen Kirche verpflichtet und sind bemüht, in ihrem Dienst die erbarmende Liebe Gottes den Menschen sichtbar zu machen.

Insbesondere orientieren sie sich an Franziskus von Assisi, dessen Ordensregel Mutter M. Anselma Bopp bei der Gründung ihrer Schwesterngemeinschaft 1869 in Thuine angenommen hat:

An seiner Art und Weise den Fußspuren Jesu Christi folgend , sich den Menschen zuzuwenden und ihnen Gott als den Schöpfer zu verkünden, dem der Mensch sich selbst und die Schöpfung als seine gute Gabe zu verdanken hat.

Eine Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte einer franziskanisch geprägten Pädagogik findet sich in den Franziskanischen Leitlinien.

Diese bestimmen zusammen mit der Schulverfassung, die in den folgenden Paragraphen die Zielsetzung und den rechtlichen Rahmen für die Bildungs und Erziehungsarbeit in den Schulen in der Trägerschaft der Kongregation der Franziskanerinnen Thuine e. V. umschreibt, das "Kraftfeld", in dem Lehrer und Erzieher gemeinsam mit den Eltern ihre pädagogische Aufgabe erfüllen.

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§ 1 Zielsetzung

(1) Die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in der Trägerschaft der Kongregation der Franziskanerinnen Thuine e. V. sind Angebotsschulen für die Eltern, die für ihre Kinder eine im katholischen Glauben wurzelnde, am christlichen Menschenbild orientierte Bildung und Erziehung in Wahrnehmung ihrer Elternrechte bejahen und wünschen. Dieses Angebot gilt auch für volljährige Schüler.

(2) Die Bildungsarbeit an den Schulen in der Trägerschaft der Kongregation der Franziskanerinnen Thuine e. V. orientiert sich an allen Grunddimensionen der menschlichen Person gemäß ihrer wesenhaften Struktur: Individualität, Mitmenschlichkeit, Weltoffenheit und Transzendenz. Ihren letzten Sinn, ihre Werte und Normen findet sie in den Aussagen der biblischen Offenbarung.

(3) Sie ist bestrebt, die ganze Wirklichkeit des Menschen zu sehen. In Wechselwirkung mit dem intellektuellen Wachstum und der wissenschaftlichen und berufsorientierten Ausbildung will sie den Schülern helfen, ihre Anlagen zu entfalten und sich zu ganzheitlichen, selbstständigen und gemeinschaftsgebundenen Persönlichkeiten zu entwickeln. Diese Hilfe bezieht sich auf die Förderung der intellektuellen bzw. auch der manuellen Fähigkeiten, der emotionalen Kräfte und der schöpferischen Begabungen. Dabei soll der Stellenwert der Leistung für den Einzelnen und für die Gesellschaft einsichtig werden.

(4) Eine umfassende religiöse Erziehung bestimmt als Prinzip den Unterricht mit und prägt das Schulleben. Der Religionsunterricht ist Pflichtfach und hat eine zentrale Stellung. Auch in den übrigen Fächern und Lernfeldern wird je nach ihren spezifischen Möglichkeiten durch Lernziele und Stoffauswahl die Zielsetzung der katholischen Schule gefördert. Die Schulen in der Trägerschaft der Kongregation der Franziskanerinnen Thuine e. V. setzen sich auch mit den Denkweisen und Haltungen auseinander, die in heutiger Zeit Glauben und Glaubensvollzug erschweren, und bemühen sich, Hilfen für ein Leben aus dem Glauben zu geben.

(5) Die Schulen in der Trägerschaft der Kongregation der Franziskanerinnen Thuine e. V. unterstützen das Anliegen der Ökumene. Dazu gehört, andere Überzeugungen zu respektieren und sich um gegenseitiges Verständnis und Vertiefung des eigenen Glaubens zu bemühen.

(6) Die Übereinstimmung von Eltern und Schülern mit den Zielsetzungen der Schule und ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schule sind Voraussetzung für Aufnahme und Verbleib eines Schülers.

(7) Die Schulen in der Trägerschaft der Kongregation der Franziskanerinnen Thuine e.V. machen auf der Grundlage ihres eigenen Bildungsauftrags ein den staatlichen Schulen gleichwertiges Angebot an Bildungsgehalten.

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§ 2 Rechtsstellung

(1) Die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen der Kongregation der Franziskanerinnen Thuine e. V. sind Schulen in freier Trägerschaft. Sie sind staatlich anerkannte Ersatzschulen im Sinne des Art. 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und entsprechenden staatlichen Schulen gleichwertig. Sie erteilen Zeugnisse, die dieselben Berechtigungen verleihen wie die der entsprechenden staatlichen Schulen. Der Schulträger kann Lehr- und Lernziele selbstständig festlegen, sofern diese nicht hinter denen staatlicher Schulen der gleichen Schulform zurückstehen. Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig. Der Schulträger hat auch das Recht, Lehr- und Lernmittel, insbesondere Lehrbücher, in eigener Verantwortung auszuwählen.

(2) Das Recht der Eltern und Schüler, katholische Schulen in freier Trägerschaft zu wählen, ist verfassungsrechtlich gewährleistet. Der Schulträger hat das Recht der freien Schülerwahl, sofern eine Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 G G).

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§ 3 Schulträger

(1) Der Schulträger - die Kongregationen der Franziskanerinnen Thuine e. V. ist für den Betrieb der Schulen und für die Verwirklichung ihrer Zielsetzung verantwortlich.

(2) Sie ist Anstellungsträgerin der an ihren Schulen Beschäftigten und deren Dienstvorgesetzte. Sie übt die Aufsicht über die Schulen aus.

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§ 4 Schulleiterin/Schulleiter

(1) Die Schulleiterin / der Schulleiter wird vom Träger der Schule, der Kongregation der Franziskanerinnen Thuine e. V., bestellt und der Schulbehörde angezeigt.

(2) Die Schulleiterin / der Schulleiter handelt in schulischen Angelegenheiten im Auftrag des Schulträgers und ist diesem unmittelbar verantwortlich.

(3) Sie / er leitet in Zusammenarbeit mit dem Kollegium unter Beachtung der Mitwirkungsrechte der Eltern und Schüler die Schule, sorgt für die Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgaben und übt das Hausrecht aus. Sie / er ist Vorgesetzte(r) der an der Schule Beschäftigten.

(4) Die Schulleiterin /der Schulleiter vertritt, sofern dies nicht dem Schulträger vorbehalten ist, die Schule nach außen und nimmt die an sie/ihn delegierten Zuständigkeiten des Schulträgers wahr. Im Rahmen dieser Zuständigkeit trägt sie / er die Verantwortung für die Schule, führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr.

(5) Die Schulleiterin /der Schulleiter sorgt dafür, dass die für katholische Schulen in freier Trägerschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Schul- und Hausordnung eingehalten werden.

(6) Die Schulleiterin/der Schulleiter nimmt Einsicht in die Unterrichtsgeschehnisse. Sie/er besucht die an ihrer / seiner Schule tätigen Lehrer im Unterricht und berät sie.

(7) Die Schulleiterin/der Schulleiter kann in Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben allen an der Schule Beschäftigten Weisungen erteilen und Dienstbesprechungen einberufen.

(8) In Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung der zuständigen Konferenz nicht eingeholt werden kann, trifft die Schulleiterin/der Schulleiter die notwendigen Maßnahmen. Sie/er hat die zuständige Konferenz hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(9) Zur Schulleitung zählen neben der Schulleiterin/dem Schulleiter und ihrer bzw. seiner ständigen Vertretung in den Gymnasien ggfs. die Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben. Die Mitglieder der Schulleitung sind zu vertrauensvoller Zusammenarbeit auf der Grundlage regelmäßiger Besprechungen verpflichtet. Die Schulleitung gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. Die gewährten Anrechnungsstunden müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Aufgaben stehen.

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§ 5 Lehrer

(1) Die Lehrer erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind an die für katholische Schulen in freier Trägerschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, an die Beschlüsse der Konferenzen sowie an die Weisungen der Schulleiterin/des Schulleiters gebunden. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich im übrigen nach den zwischen ihnen und dem Schulträger getroffenen Vereinbarungen.

(2) Die Lehrer können ihrer Verantwortung nur gerecht werden, wenn sie auf der Grundlage des christlichen Glaubens und einer guten fachlichen und pädagogischen Ausbildung sich beruflich und religiös fortbilden und sich um ein Leben aus dem Glauben bemühen.

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§ 6 Eltern

(1) Eltern im Sinne dieser Schulverfassung sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für den Schüler zusteht. Als Eltern im Sinne dieser Verfassung gelten auch Personen, die an Stelle der nach bürgerlichem Recht Personensorgeberechtigten den Schüler in ständiger Obhut haben, und Personen, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Schülers verantwortlich sind, sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben, dass die anderen Personen als Eltern im genannten Sinn gelten sollen.

(2) Die Pflicht und das natürliche Recht, ihre Kinder zu erziehen, obliegt vorrangig den Eltern.

(3) Mit der Wahl der Schule sind die Eltern in gemeinsamer Verantwortung mit der Schule deren Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet. Sie können sich über Inhalte und Ziele des Unterrichts und der Schulorganisation informieren und im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte darauf Einfluss nehmen.
Die Eltern sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder verantwortlich.

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§ 7 Schüler

(1) Das Schulverhältnis wird durch den Abschluss eines Schulvertrages begründet.

(2) Die Schüler können sich über Inhalte und Ziele des Unterrichts und der Schulorganisation informieren und im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte darauf Einfluss nehmen.

(3) Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und der übrigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.

(4) Sie nehmen am katholischen oder evangelischen Religionsunterricht der Schule teil, solange sie diese besuchen.

(5) Sowohl in der Schule als auch in der Öffentlichkeit haben sie gegenüber der Kirche eine loyale Haltung einzunehmen.

(6) Das Schulverhältnis endet
o mit der Entlassung des Schülers nach Erreichen des Schulabschlusses bzw. nach Erreichen des beruflichen Abschlusses an berufsbildenden Schulen,
o wenn der Schüler nach den für diese Schule geltenden Zeugnis-, Versetzungs- und Prüfungsordnungen die Schule verlassen muss,
o wenn der Schulträger die Trägerschaft der Schule aufgibt,
o wenn der Schulträger die Schule oder einzelne Schulformen schließt,
o durch Kündigung.

(7) Der Schulvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Schuljahresende gekündigt werden. Diese ordentliche Kündigung bedarf keiner Begründung.

Der Schulvertrag kann aus wichtigem Grund von beiden Seiten unbefristet gekündigt werden. Diese außerordentliche Kündigung bedarf der Begründung. Ein wichtiger Grund liegt vor im Falle der Kündigung nach § 21 (3) N r. 6.

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§ 8 Mitwirkung in der Schule

(1) Ziel der Mitwirkung in der Schule ist es, sachgerechte Entscheidungen zu finden, den Grundkonsens bei allen anstehenden Problemen zu erhalten und in der Schule eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens zu fördern und somit möglichst günstige Bedingungen für die von der Schule intendierte Bildungs- und Erziehungsarbeit zu schaffen.

(2) Die Mitwirkung umfasst Beratung und Entscheidung.

(3) Die Mitwirkung in der Schule erfolgt in der Schulleitung,
o den Konferenzen,
o dem Schulelternrat,
o dem Schülerrat,
o der Klassenelternschaft sowie in
o der Klassenschülerschaft.

(4) Die Rechte und Vorgaben des Schulträgers bleiben durch die Mitwirkung unberührt.

(5) Entscheidungen der Mitwirkungsgremien dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.

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§ 9 Die Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz entscheidet über die wesentlichen Angelegenheiten der Schule, soweit nicht eine Teilkonferenz nach § 10 zuständig ist oder die Gesamtkonferenz die Beratung oder Entscheidung einer Teilkonferenz übertragen hat.

(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet insbesondere über die
o Grundsätze des Unterrichts und der Erziehung,
o Entwicklung des Schulprogramms,
o Grundsätze der Leistungsbewertung und -beurteilung,
o Grundsätze für die Errichtung ergänzender Lehrveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften,
o Grundsätze für die Planung von Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
o Gestaltung von Eltern- und Schülerberatung,
o Aufgaben der Schulpastoral,
o Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen,
o Regelung gegenseitiger Unterrichtsbesuche,
o Einführung und Abschaffung von Lernmitteln auf Vorschlag der zustän digen Fachkonferenz,
o Grundsätze der Lehrerfortbildung.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
o die Schulleiterin,
o alle haupt- und nebenberuflichen Lehrer,
o alle Referendare mit eigenverantwortlichem Unterricht,
o die Anzahl von Elternvertretern, die in den Elternschaftsordnungen der einzelnen Schulen vorgesehen ist,
o die Anzahl der Schülervertreter, die in den Ordnungen der Schülerschaft der einzelnen Schulen vorgesehen ist.

(4) Beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle Referendare ohne eigenverantwortlichen Unterricht.

(5) Die Schulleiterin/der Schulleiter, im Falle ihrer / seiner Verhinderung der ständige Vertreter / die ständige Vertreterin, ist Vorsitzende(r) der Gesamtkonferenz.

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§ 10 Teilkonferenzen

(1) Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen.

(2) Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schüler betreffen, insbesondere über
o die pädagogische Gestaltung des Zusammenlebens in der Klasse,
o das Zusammenwirken der Fachlehrer,
o Organisationsformen des Unterrichts,
o wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Eltern,
o Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
o Koordinierung der Hausaufgaben,
o Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen.
Soweit Teile der Schule nicht in Klassen gegliedert sind, bestimmt die Schulleitung, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 2 wahrnimmt.

(3) Der Klassenlehrer ist Vorsitzender der Klassenkonferenz. Bei Angelegenheiten von Zeugnissen, Versetzungen, Abschlüssen, Übergängen, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen sowie Ordnungsmaßnahmen führt die Schulleiterin/der Schulleiter den Vorsitz.

(4) Die Klassenkonferenz soll mindestens einmal im Jahr als pädagogische Konferenz tagen.

(5) Jede Konferenz kann ihrem Vorsitzenden mit dessen Einverständnis bestimmte Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches zur selbständigen Erledigung übertragen.

(6) Mitglieder mit Stimmrecht sind
o die Lehrer der Klasse,
o alle Referendare mit eigenverantwortlichem Unterricht in der Klasse.
Die Anzahl der teilnahmeberechtigten Eltern- und Schülervertreter und deren Stimmrecht wird in der Satzung des Schulelternrates bzw. in der Ordnung der Schülerschaft der einzelnen Schulen geregelt.

(7) Bei Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen sowie Ordnungsmaßnahmen wirken die Lehrer, die im laufenden Schuljahr den betroffenen Schüler nicht planmäßig unterrichtet haben, sowie die Elternvertreter lediglich beratend mit.

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§ 11 Mitwirkung der Eltern

Die Mitwirkung der Eltern wird durch eine schuleigene Elternschaftsordnung geregelt (Anlage 1).

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§ 12 Mitwirkung der Schüler

Die Mitwirkung der Schüler wird durch eine schuleigene Schülerschaftsordnung geregelt (Anlage 2).

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§ 13 Auskunftsrecht

Schulleitung und Lehrer haben dem Schulelternrat, den Klassenelternschaften, dem Schülerrat und den Schülern der Klassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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§ 14 Öffentlichkeit, Mitwirkungsverbot, Vertraulichkeit

(1) Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Abweichend hiervon sind Sitzungen des Schulelternrates für die Eltern und des Schülerrates für die Schüler grundsätzlich öffentlich; die Öffentlichkeit kann im Einzelfall ausgeschlossen werden.

(2) Mitglieder von Konferenzen, des Schulelternrates und des Schülerrates dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend sein. Persönliche Angelegenheiten von Lehrern, sonstigen Mitarbeitern der Schule, Eltern und Schülern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus kann die Beratung einzelner Angelegenheiten für vertraulich erklärt werden. Private Angelegenheiten von Lehrern, Eltern und Schülern dürfen nicht behandelt werden.

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§ 15 Teilnahme

(1) Die Teilnahme an den Sitzungen der Konferenzen ist für die Lehrer verpflichtend. Der Vorsitzende kann in Absprache mit der Schulleiterin/dem Schulleiter Gästen die Anwesenheit zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten; dem Widerspruch eines Mitglieds muss entsprochen werden.

(2) Die Schulleiterin/der Schulleiter und ein Vertreter des Schulträgers sind berechtigt, an allen Sitzungen teilzunehmen.

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§ 16 Einberufung

(1) Sitzungen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Eltern daran teilnehmen können.
Sie werden von dem Vorsitzenden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem angesetzten Termin einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden.

(2) Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Sitzung hat alsbald stattzufinden, jedenfalls so rechtzeitig, dass noch im Sinne eines gestellten Antrages verfahren werden kann.

(3) Die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen sind vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Schulleiterin /dem Schulleiter anzuberaumen. Die Schulleiterin / der Schulleiter kann Sitzungen auch von sich aus einberufen, wenn sie dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.

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§ 17 Beschlüsse

(1) Beschlussfähigkeit von Konferenzen liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. An der Abstimmung dürfen sich nur anwesende stimmberechtigte Mitglieder beteiligen.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag auf Versetzung oder Erteilung eines Abschlusses als angenommen.

(3) Bei Entscheidungen über
o Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
o Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten oder Überspringen,
o allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und
o Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dürfen sich die stimmberechtigten Lehrer der Stimme nicht enthalten.

(4) Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt.

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§ 18 Einsprüche

(1) Die Schulleiterin/der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer/seiner Überzeugung ein Beschluss gegen die Glaubens- und Sittenlehre, gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, gegen eine Anordnung des Schulträgers, gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt, von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder ihm sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. Der Einspruch der Schulleiterin /des Schulleiters hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer Sitzung desselben Gremiums, die frühestens am Tage nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Wird der Beschluss aufrecht erhalten, so holt die Schulleiterin/der Schulleiter die Entscheidung des Schulträgers ein. In dringenden Fällen kann sie die Entscheidung des Schulträgers ohne nochmalige Beschlussfassung einholen.

(2) Einsprüche von Mitgliedern sind schriftlich abzufassen und an den Vorsitzenden zu richten. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

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§ 19 Pädagogische Beratungsgespräche

(1) Der Klassenlehrer ist verpflichtet, bei Erziehungs- und Lernproblemen eines Schülers die Lehrer der Klasse zu Beratungsgesprächen einzuladen.

(2) Dazu können der Schüler, die Eltern des Schülers, Beratungslehrer sowie nach Rücksprache mit der Schulleiterin/dern Schulleiter und in Abstimmung mit den Eltern des Schülers oder mit dem volljährigen Schüler weitere Personen eingeladen werden.

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§ 20 Erziehungsmittel

(1) Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen mit dem Ziel, Verhaltensänderungen beim Schüler herbeizuführen. Sie sind zulässig, wenn der Schüler den Unterricht beeinträchtigt oder in anderer Weise seine Pflichten verletzt. Sie können von einzelnen Lehrern oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.

(2) Erziehungsmittel sind insbesondere:
o mündliche Rüge, ggfs. mit einer schriftlichen Mitteilung der Schule an die Eltern
o Wiederholung nachlässig angefertigter Arbeiten,
o Anfertigung zusätzlicher häuslicher Übungsarbeiten,
o vorübergehend Wegnahme von Gegenständen, die geeignet sind, den Schulbetrieb zu stören oder einen Schüler zu gefährden,
o Verweisung aus dem Unterrichtsraum während der Unterrichtsstunde, so weit keine andere Möglichkeit besteht, die Durchführung eines ungestörten Unterrichts zu sichern; die Aufsichtspflicht der Schule bleibt unberührt,
o Wiedergutmachung,
o Auferlegung besonderer Pflichten,
o besondere schulische Arbeitsstunden unter Aufsicht,
o Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts,
o Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen (z. B. Schulfahrten), soweit deren Störung durch den Schüler erwartet werden muss.

(3) Bei Anordnung von Erziehungsmitteln nach dem stundenplanmäßigen Unterricht sind die Eltern des Schülers vorher zu benachrichtigen. Der zeitliche Umfang solcher Maßnahmen darf nicht unangemessen sein, die Schülerbeförderung muss gewährleistet bleiben.

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§ 21 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn ein Schüler Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens oder seine Pflichten grob verletzt, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, den Unterricht nachhaltig stört, die von ihm geforderten Leistungen verweigert, Schulveranstaltungen unentschuldigt fernbleibt oder Eigentum und Einrichtung der Schule böswillig zerstört.

(2) Der Sachverhalt, der zu einer Ordnungsmaßnahme führen könnte, ist unter Wahrung der Anhörungsrechte der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln. Die Unterlagen des Ermittlungsverfahrens und die Beschlüsse sind zu den Schulakten zu nehmen.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. schriftlicher Verweis,
2. Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen,
3. Überweisung in eine Parallelklasse oder eine Parallelgruppe,
4. Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Wochen,
5. Androhung der außerordentlichen Kündigung des Schulvertrages,
6. außerordentliche Kündigung des Schulvertrages.


(4) Eine Maßnahme nach Abs. 3 Nr. 4 - 6 setzt voraus, dass der Schüler Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens in der Schule erheblich verletzt, durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Unterricht nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. Für die Dauer eines Ausschlusses vom Unterricht darf der Schüler das Schulgelände nicht betreten.

(5) Über Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 1 - 4 entscheidet die Klassenkonferenz.. Über Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 5 und 6 beschließt die Klassenkonferenz eine Empfehlung.

(6) Dem Schüler und seinen Eltern ist Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern. Der Schüler kann sich sowohl von einem anderen Schüler als auch von einem Lehrer seines Vertrauens unterstützen lassen.

(7) Alle Maßnahmen nach Abs. 3 bedürfen der Zustimmung der Schulleiterin / des Schulleiters.

(8) Ein Beschluss über Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 Nr. 5 und 6 wird von der Schulleiterin /dem Schulleiter dem Schulträger unverzüglich zur Entscheidung vorgelegt.

(9) Bei Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 1 - 4 benachrichtigt die Schulleiterin/ der Schulleiter, bei Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 5 und 6 der Schulträger den Schüler und seine Eltern.

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§ 22 Inkrafttreten

Diese Schulverfassung gilt für alle allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in der Trägerschaft der Kongregation der Franziskanerinnen Thuine e. V..

Sie tritt am 1. März 2001 in Kraft.

Thuine, den 1. Dezember 2000


Mutter M. Carmen Droste
Generaloberin

Wegen der leichteren Lesbarkeit wurde im vorstehenden Text - außer in Aussagen über die Schulleiterin bzw. den Schulleiter - lediglich die männliche Form verwendet.

Die Schulverfassung als PDF Download

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