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Ordnung der Schülerschaft der Antoniusschule Thuine



(Verm.: Der Einfachheit halber wird in der Schülerschaftsordnung immer die maskuline Form verwendet. In jedem dieser Fälle muss die entsprechende feminine-Form hinzugedacht werden.)

Jeder Schüler der Antoniusschule ist vom Tage seiner Aufnahme in die Schule bis zum Tage seines Abgangs Mitglied der Schülerschaft und kann die daraus resultierenden Rechte wahrnehmen.

1. Schülervertretung

Die Schülervertretung gibt sich Vertretungen, die jeweils für ein Schuljahr gewählt werden. Diese Vertretungsgremien sind die gewählten Schülersprecher der HS und RS sowie die gewählten Klassensprecher mit ihren jeweiligen Vertretern.

2. Klassensprecher

2.1 Jede Klasse wählt innerhalb der ersten vier Wochen eines Schuljahres aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und einen Vertreter des Klassensprechers.

2.2 Jedes Mitglied der Klasse kann wählen und gewählt werden.

2.3 Die Wahl ist geheim, gleich, unmittelbar, frei und allgemein. Sie wird vom vorjährigen Klassensprecher geleitet, in neu zusammengesetzten Klassen von einem durch allgemeine Zustimmung benannten Schüler. Dieser benennt zwei Mitschüler als Wahlhelfer.

2.4 Der Klassenlehrer übernimmt beratende Funktion bei der Klassensprecherwahl.

2.5 Der Klassensprecher und sein Vertreter werden in getrennten Wahlgängen (bei Stimmgleichheit mit zusätzlicher Stichwahl) gewählt.

2.5.1 Aus der Klasse werden Kandidaten vorgeschlagen und deren Namen von einem Wahlhelfer an die Tafel geschrieben.

2.5.2 Werden keine Kandidaten mehr vorgeschlagen, fragt der Wahlleiter die Genannten, on sie das Amt im Fall ihrer Wahl annehmen.

2.5.3 Im ersten Wahlgang wird der Klassensprecher mit einfacher Mehrheit gewählt. Die verbleibenden Kandidaten stellen sich in einem weiteren Wahlgang für das Amt des stellvertretenden Klassensprechers zur Wahl. Auch hier gilt die einfache Stimmenmehrheit.

2.5.4 Bei den erforderlichen Wahlen schreibt jeder Schüler der Klasse den Namen eines Kandidaten auf einen Zettel, oder er gibt – bei Stimmenenthaltung – einen unbeschriebenen Zettel ab.

2.5.5 Die beiden Wahlhelfer zählen die Stimmen aus. Gewählter Klassensprecher bzw. sein Stellvertreter ist der Kandidat, der beim jeweiligen Wahlgang die meisten Stimmen bekommen hat.

2.6 Die Klassensprecher können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten jederzeit abberufen werden.

2.7 Bei vorzeitiger Abwahl erfolgt eine sofortige Neuwahl.

3. Schülersprecher

3.1 Die Schülerschaft wird durch ein Team von Schülersprechern vertreten. Dieses Team setzt sich zusammen aus einem Schülersprecher und seinem Stellvertreter für die RS und einem Schülersprecher und seinem Stellvertreter für die HS.

3.2 Die Schülersprecher und Stellvertreter werden für eine einjährige Amtszeit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

3.3 Die Schülersprecher werden, stellvertretend für alle Schüler, von den Klassensprechern und deren Stellvertretern im Rahmen einer SV-Sitzung gewählt.

3.4 Die Schülersprecher werden innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres gewählt. Die Schülersprecher arbeiten als Team und sind untereinander gleichberechtigt. Das Schülersprecherteam wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Schülerschaft gegenüber der Schulleitung und nach außen vertritt.

3.5 Die Wahl der Schülersprecher und deren Stellvertreter findet im Rahmen von SV-Versammlungen statt.

3.6 Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl liegt in der Hand der SV.

3.7 Als Kandidaten können, im Einvernehmen mit der Schulleitung, Schüler der Klassen 8 , 9 und 10 der jeweiligen Schulform (HS und RS) von den Schülern vorgeschlagen werden.

3.7.1 Von der SV benannte Wahlleiter fragen die Kandidaten, ob sie im Falle ihrer Wahl das Amt annehmen.

3.7.2 Die Namen der verbleibenden Kandidaten werden durch Anschlag am SV-Brett bekanntgegeben.

3.7.3 Die Kandidaten der jeweiligen Schulform stellen sich dann mündlich zu Beginn der SV-Versammlung vor.

3.7.4 In der SV-Versammlung stehen nur die bereits benannten Schüler zur Wahl. Eine Wiedereröffnung der Kandidatenliste ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

3.7.5 In jeweils getrennten Wahlgängen wählen die Klassensprecher und deren Stellvertreter der HS ihre Vertreter für das Schülersprecherteam. Ebenso wählen die Klassensprecher und deren Vertreter der RS ihre Vertreter.

3.7.6 Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

3.8 Ein Schülersprecher oder sein Vertreter kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Wahlberechtigten jederzeit aus dem Schülersprecherteam abberufen werden.

4. Das Gremium der SV (Schülervertretung)

4.1 Die SV ist das oberste beschlussfassende Organ der gesamten Schülerschaft.

4.2 Sie setzt sich aus den Klassensprechern und ihren Stell- vertretern der HS, RS und den gewählten Schülersprechern und ihren Stellvertretern der HS und RS zusammen.

4.3 Alle Mitglieder der SV sind stimmberechtigt.

4.4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

4.5 Zu jeder SV-Sitzung ist rechtzeitig einzuladen. Die Einladung ist am SV-Brett auszuhängen. Tagesordnungsvorschläge können bei einem Vertreter des Schülersprecherteam abgegeben werden. Über die endgültige Tagesordnung beschließt die SV zu Anfang der Sitzung.

4.6 Die Schulleitung ist berechtigt, an allen SV-Sitzungen teilzunehmen.

4.7 Die Teilnahme von Lehrern an SV-Sitzungen ist nach Absprache generell zulässig. Beratungslehrer sind von Amts wegen anwesend.

4.8 Die SV beschließt in allen Bereichen, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Schüler betreffen, insbesondere über Anträge an die Gesamtkonferenz Die Durchführung eigener Veranstaltungen.

4.9 Jedes anwesende Mitglied der SV hat eine Stimme.

4.10 Termine für die Sitzungen müssen generell mit der Schulleitung abgesprochen werden. Der SV sollte zu wichtigen Anlässen eine Unterrichtsstunde zur Verfügung gestellt werden.

4.11 Die Sitzungen der SV werden von dem Schülersprecherteam geleitet, in der Regel vom Sprecher des Teams.

4.12 Die SV ist beschlussunfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

4.13 Die Schülerschaft ist nach jeder Sitzung der SV durch die Klassensprecher über den Verlauf und Beschlüsse zu unter- richten. Der jeweilige Klassenlehrer hat dabei die für diese Information erforderliche Unterrichtszeit zur Verfügung zu stellen.

5. Beratungslehrer

5.1 Die Schülerschaft wählt im Laufe der ersten sechs Wochen des zweiten Schulhalbjahres mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Beratungslehrer für drei Jahre.

5.2 Als Kandidaten können alle Lehrer, die seit mindestens einem Jahr hauptamtlich an der Antoniusschule tätig sind vorgeschlagen werden.

5.3 Eine Kandidatenliste wird im Rahmen einer SV-Sitzung erstellt. Das Schülersprecherteam fragt die Kandidaten, ob sie im Falle der Wahl das Amt annehmen.

5.4 Die verbleibenden Kandidaten werden durch Anschlag am SV-Brett bekannt gegeben.

5.5. Jeder Schüler ist bei der Wahl des Beratungslehrers stimm- berechtigt.

5.6 Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl liegt in der Hand der SV.

5.6.1 Die Schülersprecher und ihre Stellvertreter gehen in die einzelnen Klassen und leiten dort die Wahl. Jeder anwesende Schüler schreibt den Namen eines Kandidaten auf einen Zettel oder gibt – bei Stimmenthaltung – einen leeren Zettel ab.

5.6.2 Nach Stimmauszählung aller Stimmen durch das Schüler- sprecherteam sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt.

5.7 Die Beratungslehrer beraten und unterstützen die SV in der Arbeit. Jedoch vertreten sie die Interessen der Schüler bzw. der SV nicht stellvertretend für sie. Die Beratungslehrer nehmen an den SV-Sitzungen ohne Stimmrecht teil.

6. Gesamtkonferenzen

Die gewählten Schülersprecher der HS und RS haben das Recht, an Gesamtkonferenzen teilzunehmen und sind stimmberechtigt. Ist ein Schülersprecher verhindert, kann sein Stellvertreter teilnehmen.

7. Klassenkonferenzen

7.1 Die Schülervertreter einer Klasse nehmen an Klassen- konferenzen nur teil, sofern der zu beratende Gegenstand es zulässt.

7.2 Die Schülervertreter einer Klasse nehmen an einer Zeugniskonferenz ihrer Klasse teil, wenn die Gesamtkonferenz eine solche Teilnahme beschließt.

8. Finanzen

Die SV finanziert sich aus Mitteln des Schulträgers, Freiwilligen Beiträgen und Spenden, Eigenen Einnahmen (z.B. Veranstaltungen). Über die Verwendung der Gelder entscheidet die SV im Einver- nehmen mit den Beratungslehrern und der Schulleitung.

9. Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können von Schülern, Lehrern und Eltern eingebracht werden. Sie bedürfen der Zustimmung von je zwei Drittel der Mitglieder der SV und des Lehrerkollegiums.

Die Satzung tritt am 01. Juni 2007 in Kraft.

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